Geschäftsführender Vorstand der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft.
Der geschäftsführende Vorstand der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft. Presseaufnahme der Organisation; keine Aufnahme einer Wahlhandlung.
Bildquelle: Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Pressefoto · Bildnutzung

Unterstützung im Arbeitsalltag

Wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung den Berufsalltag verändert, entstehen praktische Fragen: Welche Unterstützung steht zur Verfügung? Wie kann die Arbeit angepasst werden? Wer begleitet ein Gespräch mit dem Arbeitgeber? Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) kann eine erste Anlaufstelle sein.

In ihrer Wahlinformation vom 10. September beschreibt die Gewerkschaft Beratung, Hilfe bei Anträgen und den Einsatz für geeignete Arbeitsbedingungen als zentrale Aufgaben. Davon profitieren auch Beschäftigte in der Eisenbahn- und Busbranche. [1]

Wer wählen und kandidieren kann

Wahlberechtigt sind nach der Information der Gewerkschaft die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten des jeweiligen Betriebs oder der Dienststelle. Für eine Kandidatur ist eine eigene Schwerbehinderung nicht erforderlich.

Das Sozialgesetzbuch stellt weitere Voraussetzungen an die Wählbarkeit. Dazu gehören grundsätzlich Volljährigkeit und eine mindestens sechsmonatige Zugehörigkeit zum Betrieb oder zur Dienststelle. Für neu gegründete Betriebe und Dienststellen sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Wartezeit vor.

Gewählt werden eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Die gesetzliche Regel sieht eine Schwerbehindertenvertretung dort vor, wo mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die Amtszeit beträgt regelmäßig vier Jahre. [1][2]

Den örtlichen Wahltermin beachten

Der Zeitraum vom 19. bis 30. Oktober bezieht sich auf den von der Gewerkschaft angekündigten Organisationsbereich. Für die regelmäßigen Wahlen nennt das Sozialgesetzbuch grundsätzlich einen größeren Zeitraum: den 1. Oktober bis zum 30. November.

Für Beschäftigte sind deshalb die Wahlinformationen ihres Betriebs oder ihrer Dienststelle maßgeblich. Dort stehen der konkrete Termin und das angewandte Verfahren. Wer sich beteiligen möchte, kann anhand dieser Angaben die eigene Stimmabgabe vorbereiten. [1][2]

Quellen

  1. Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: SBV-Wahlen 2026: Starke Interessenvertretung für Teilhabe und Inklusion (2026-09-10)
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz – Gesetze im Internet: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, § 177: Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung