
© Österreichischer Behindertenrat
Welche Vorgänge im Alltag erfasst sind
Das Ministerium nennt Produkte wie Zahlungsterminals, Bankomaten, Computer, Smartphones und E-Reader sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und bestimmte Personenverkehrsdienste. Die Anforderungen betreffen Informationen und Bedienung: Menschen müssen einen Dienst verstehen und seine maßgeblichen Schnittstellen nutzen können. Beim Online-Handel gehören Identifizierungs- und Bezahlfunktionen dazu. Das Gesetz erfasst damit Teile des Weges von der Produktauswahl bis zum Abschluss einer Transaktion und beschränkt sich nicht auf das Aussehen einer Startseite. [2][1]
Wo die neuen Pflichten Grenzen haben
Das BaFG unterwirft nicht jede Website und jedes Gebäude denselben Anforderungen. Maßgeblich sind der festgelegte Geltungsbereich sowie Ausnahmen bei grundlegenden Veränderungen oder unverhältnismäßiger Belastung. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen: Sie müssen weniger als zehn Personen beschäftigen und den gesetzlichen Schwellenwert von zwei Millionen Euro beim Jahresumsatz oder bei der Jahresbilanzsumme einhalten. Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, gelten andere Bestimmungen. Die Ausnahme eines kleinen Dienstleistungsbetriebs lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf jedes Unternehmen übertragen, das ein erfasstes Produkt verkauft. [1][2]
Kontrolle und Übergangsfristen
Das Sozialministeriumservice ist für die Marktüberwachung zuständig; die zentrale Stelle befindet sich in Oberösterreich. Das Ministerium nennt unter anderem Korrekturmaßnahmen, Verkaufsverbote und Verwaltungsstrafen als Instrumente. Auch Übergangsbestimmungen sind zu beachten. Bestehende Dienstleistungsverträge dürfen bis zum Ablauf unverändert weiterlaufen, längstens jedoch fünf Jahre nach dem 28. Juni 2025. Andere Vorschriften betreffen bereits eingesetzte Produkte und Selbstbedienungsterminals. Das Inkrafttreten bedeutete somit nicht, dass an diesem Morgen jedes ältere Terminal ersetzt werden musste. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen müssen jeweils gesondert geprüft werden. [1][2]
Die Behindertenvertretung fragt nach der Umsetzung
Bei einer Fachkonferenz am 25. September 2025 diskutierte der Österreichische Behindertenrat mit den Teilnehmenden den Geltungsbereich, die Durchsetzung und die Lücken des Gesetzes. Präsident Klaus Widl bezeichnete es als ersten Schritt und betonte den weiteren Handlungsbedarf für umfassende Barrierefreiheit. Darin liegt ein konkretes Anliegen der Nutzerinnen und Nutzer: Ein rechtlich erfasster Dienst muss auch praktisch funktionieren, und Barrieren außerhalb des Geltungsbereichs bleiben relevant. Das Inkrafttreten und die spätere Konferenz sind zwei getrennte Ereignisse. Keines davon belegt, dass Österreichs digitale Dienste inzwischen durchgehend barrierefrei sind. [3][1]