Eine vorherige Anmeldung bleibt vorgesehen

Das Bundesfamilienministerium erläuterte, dass die Erklärung drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden muss. Diese Anmeldebestimmung galt bereits ab 1. August 2024. Das Gesetz betrifft Personenstandseinträge und Namen; medizinische Behandlungen regelt es ausdrücklich nicht. [2]

Verband begrüßt die Reform und prüft die Praxis

Kalle Hümpfner vom Bundesverband Trans* begrüßte in der Stellungnahme zum Inkrafttreten den Wegfall der Begutachtung. Hümpfner berichtete zugleich von unterschiedlichen Auslegungen durch Standesämter, insbesondere bei der Vornamenswahl, und verlangte eine einheitliche und respektvolle Anwendung.

Weitere Einschränkungen bleiben Gegenstand der Kritik

Der Bundesverband Trans* erklärte, das Gesetz sei hinter einigen seiner Forderungen zurückgeblieben. Die Stellungnahme nannte Bestimmungen für Eltern, Minderjährige und Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Im Gesetz bleiben besondere Bedingungen zum Aufenthaltsstatus, zur Zustimmung bei Minderjährigen und zu Elterneinträgen bestehen. [2]