15 Leistungen mit unterschiedlicher rechtlicher Absicherung
Das Gesetz umfasste laut BIZEPS 15 Leistungen, davon zwölf mit Rechtsanspruch. Der burgenländische Monitoringausschuss begrüßte das eigene Regelwerk und die Beteiligung von Behindertenorganisationen. Sein Bericht vom Mai 2024 hielt auch fest, dass manche Leistungen bereits im Sozialhilferecht bestanden hatten; die Reform führte somit nicht jede Unterstützung neu ein. [2]
Persönliche Assistenz bleibt zentrale Forderung
Die grüne Klubobfrau Regina Petrik begrüßte die Verbesserung, erklärte aber: „Das Gesetz hat noch Schwächen“. Sie verlangte Rechtsansprüche auf Persönliche Assistenz und Schulassistenz. Die Erläuterung des Landes zu Paragraf 24 beschreibt die Finanzierung Persönlicher Assistenz als privatrechtliche Förderung, die einen Antrag und eine Prüfung voraussetzt. [1][3]
Umsetzung geht über den Beschluss hinaus
Der Monitoringausschuss nannte den 1. Oktober 2024 als Inkrafttreten. Er hob Wohnbegleitung und den Wegfall erwerbsbezogener Einschränkungen bei bestimmten Rehabilitationsleistungen hervor. Diese Änderungen erweiterten den Rahmen, während die Auseinandersetzung über einklagbare Assistenzrechte offenblieb. [2]