
C.Stadler/Bwag, CC BY-SA 4.0 · CC BY-SA 4.0
Die Anrechnung war Thema im Landtag
Anlass war eine Anfrage des Grünen Abgeordneten David Ellensohn. Er wollte wissen, in wie vielen Fällen seit dem Start des Fonds Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz abgelehnt oder eingestellt wurden. Laut dem veröffentlichten Sitzungsbericht verwies Hacker auf die Unterscheidung zwischen monatlichen Zuwendungen und einer einmaligen Starthilfe.
Die Berücksichtigung der laufenden Zahlungen sei bundesgesetzlich vorgegeben und von der MA 40 umzusetzen, erklärte Hacker. Wien unterstütze Menschen bei den Anträgen auch mit zusätzlichen Informationen. Eine Zahl zu abgelehnten oder eingestellten Mindestsicherungsleistungen nennt der vorliegende Bericht nicht. [1]
Wofür der Fonds vorgesehen ist
Der Fonds besteht seit 1. Juli 2026. Er soll Lücken schließen, wenn für Kinder weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss oder Hinterbliebenenleistungen bezogen werden können. Er richtet sich beispielsweise an Familien, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlungsfähig oder nicht auffindbar ist. Er erfasst auch Fälle, in denen wegen erlebter Gewalt kein Kindesunterhalt durchgesetzt wurde, sowie fehlende Hinterbliebenenleistungen aufgrund nicht erfüllter Wartezeiten.
Die monatliche Unterstützung beträgt 2026 grundsätzlich 240,60 Euro pro Kind und wird zwölfmal jährlich ausbezahlt. Für Halbwaisen ohne Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen sind vierzehn Auszahlungen vorgesehen. Gewaltbetroffene können bei Bedarf zusätzlich eine einmalige Starthilfe von bis zu 4.000 Euro erhalten. Die Bewilligung setzt voraus, dass die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. [2]
Monatliche Leistung und Starthilfe wirken unterschiedlich
Das Transparenzportal des Bundes bestätigt den Unterschied, den Hacker im Landtag ansprach: Wiederkehrende Zuwendungen aus dem Fonds sind auf die Sozialhilfe anrechenbar. Die einmalige Starthilfe für gewaltbetroffene Alleinerziehende ist davon ausgenommen. Wer bereits Mindestsicherung bezieht, sollte deshalb nicht automatisch mit der vollen Monatsleistung als zusätzlichem verfügbaren Geld rechnen. Für die Haushaltsplanung kommt es daher auf das Zusammenspiel beider Leistungen an. Der Betrag im Fondsbescheid allein beschreibt noch nicht das gesamte verfügbare Einkommen.
Die Starthilfe verfolgt einen besonderen Zweck: Sie kann laut Sozialministerium etwa eine Wohnung, notwendige Dokumente oder andere Ausgaben für einen sicheren Neuanfang ermöglichen. Damit betrifft sie eine andere Situation als die regelmäßige finanzielle Versorgung eines Kindes. [4][3]
Einkommen, gemeinsamer Haushalt und Alter
Zu den Voraussetzungen gehören ein gemeinsamer Hauptwohnsitz in Österreich sowie passende Aufenthaltsvoraussetzungen. Die Einkommensgrenze liegt 2026 grundsätzlich bei 2.768 Euro netto monatlich. Wird sie um weniger als 460 Euro überschritten, kann eine verringerte Unterstützung möglich sein. Pflegegeld, Leistungen aufgrund einer Behinderung und Familienbeihilfe werden bei dieser Einkommensberechnung nicht mitgezählt.
Die Altersgrenze liegt grundsätzlich beim 18. Geburtstag. Das Ministerium nennt Ausnahmen: Bei zielstrebig verfolgter schulischer oder beruflicher Ausbildung ist Unterstützung bis zum 19. Geburtstag möglich. Eine weitere Ausnahme betrifft Kinder mit einer voraussichtlich dauerhaften körperlichen oder geistigen Behinderung, die deshalb nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. [3]
So lässt sich die Unterstützung beantragen
Beim Sozialministeriumservice kann der Antrag per E-Mail, per Post oder persönlich eingebracht werden; die Online-Antragstellung wird noch als bevorstehend angekündigt. Dort stehen das Formular, ein Beiblatt für weitere Kinder und eine Ausfüllhilfe bereit.
Die Leistung kann ab dem Antragsmonat gewährt werden. Eine Bewilligung gilt für höchstens zwölf Monate; danach ist ein neuer Antrag möglich. Bei Bezug von Sozialhilfe oder Mindestsicherung kann die gesonderte Einkommensprüfung entfallen. Diese Ausnahme ist von der Anrechnung der monatlichen Fondsleistung auf die Sozialhilfe zu unterscheiden. [2]
Quellen
- Stadt Wien – Kommunikation und Medien: 15. Wiener Landtag (1) (2026-10-20)
- Sozialministeriumservice: Unterstützungsfonds für Alleinerziehende
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Unterstützungsfonds für Alleinerziehende: Voraussetzungen und Fragen
- Transparenzportal des Bundes: Unterstützungsfonds für Alleinerziehende – monatliche Leistungen und Starthilfe