Die soziale Situation wird zuerst betrachtet

Das Ministerium beschreibt einen Ablauf, bei dem die soziale Begutachtung vor der medizinischen stattfindet. Sozialarbeiter untersuchen die Situation und den Bedarf eines Menschen zu Hause und in seinem sozialen Umfeld; anschließend betrachtet die medizinische Begutachtung Gesundheit und funktionale Auswirkungen. Das Ergebnis dient sozialen Diensten, behinderungsbezogenen Geldleistungen und der Sozialwirtschaft. Die Reform soll uneinheitliche Bewertungen verringern und zuvor getrennte Verfahren koordinieren. Sie verändert damit die Feststellung des Bedarfs; die jeweilige Leistung oder Dienstleistung unterliegt weiterhin ihren eigenen Voraussetzungen. [1][2]

Was Antragstellende erklären sollen

Nach den praktischen Hinweisen des Ministeriums wird das integrierte Gutachten beim Arbeits- und Sozialamt des dauerhaften Wohnsitzes beantragt. Dazu gehört ein Fragebogen zur Selbsteinschätzung, der das eigene Verständnis der persönlichen Situation in das Verfahren einbringen soll. Die Begutachtung erfolgt unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Hinweise empfehlen, Hausbesuche vorher mit den Antragstellenden zu vereinbaren. Solche Einzelheiten sind relevant, weil eine Begutachtung sonst bei der Beschreibung medizinischer Diagnosen bleiben kann, ohne genügend über Alltagsaktivitäten, Barrieren oder tatsächlich genutzte Unterstützung zu erfahren. [2]

Erste Zahlen kamen vom Ministerium

Am 4. November 2025 berichtete das Ministerium, die Ämter hätten in den ersten zwei Monaten 1.635 integrierte Gutachten ausgestellt und 6.800 Hausbesuche durchgeführt. Es ging außerdem auf 547 Anträge aus der ersten Septemberwoche ein. Diese Zahlen gehören zum frühen Einführungsbericht der Verwaltung; sie sind keine unabhängige Bewertung der Erfahrungen von Antragstellenden. Arbeitsminister Erik Tomáš erklärte, die Reform erfülle ihr Ziel, wirksam im Interesse der Bürger zu arbeiten. Ein Gutachten auszustellen ist allerdings ein anderer Schritt, als die darin festgestellte Unterstützung bereitzustellen. [3][1]

Spätere Hinweise erläutern das Verfahren

Die aktualisierten Fragen und Antworten des Ministeriums nennen eine weitere Änderung ab 1. Januar 2026: Ein klinisch-psychologischer Befund ist keine verpflichtende Antragsbeilage mehr. Die Hinweise unterscheiden außerdem zwischen der Begutachtung und einem gesonderten Antrag auf finanzielle Unterstützung. Das betrifft besonders Menschen, die Beiträge für Persönliche Assistenz oder Pflege beantragen. Ein gemeinsames Gutachten kann wiederholte Bedarfserhebungen reduzieren, dennoch bleiben getrennte Entscheidungen und Dienstleistungsvereinbarungen. Der konkrete Beitrag der Reform ist ein gemeinsamer Begutachtungsweg; sie garantiert nicht selbst jede individuell empfohlene Leistung. [2]