Bestehende Regeln blieben in Kraft
Ein Schreiben vom 14. Juli an Genehmigungsinhaber bestätigte, dass die Regeln zu Abschnitt 14(c) unverändert blieben. Nach dem Bundesrecht benötigen Arbeitgeber eine Genehmigung, bevor sie berechtigten Beschäftigten mit Behinderungen weniger als den bundesweiten Mindestlohn zahlen dürfen. Das Ministerium kündigte an, die bestehenden Regeln weiter durchzusetzen und Anträge zu bearbeiten. [2][1]
Selbstvertretungen hatten den Übergang unterstützt
Während der Konsultation rief das Autistic Self Advocacy Network dazu auf, das Ende neuer Genehmigungen und das Auslaufen ihrer Verlängerungen zu unterstützen. Sein Leitfaden in einfacher Sprache forderte, dass Arbeitgeber spätestens drei Jahre nach einer endgültigen Regelung keine Löhne unter dem Mindestlohn mehr zahlen dürften. Beschäftigte mit Behinderungen wurden eingeladen, eigene Erfahrungen einzubringen.
Ministerium verwies auf Grenzen seiner Befugnisse
In seinem späteren Bericht an den Kongress erklärte das Ministerium, mehr als 17.000 Eingaben erhalten zu haben, darunter über 11.000 unterschiedliche Stellungnahmen. Bedenken hinsichtlich seiner gesetzlichen Befugnis, die Ausstellung von Genehmigungen zu beenden, hätten zur Rücknahme beigetragen. Dies war die Rechtsauffassung des Ministeriums, mit der es den Abbruch begründete. [4]