Behandlung nach Angabe der Infektion verweigert
Die Patientin hatte ihren HIV-Status auf einem medizinischen Fragebogen angegeben. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Infektion der Grund für die Ablehnung war und nicht der gewünschte zahnärztliche Eingriff. Es bestätigte auch die Anwendung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes auf den Fall und berücksichtigte gesellschaftliche Barrieren im Zusammenhang mit HIV. [1]
Die Berufung änderte das finanzielle Ergebnis
Das Gericht wies den Einwand der Zahnärztin gegen die Feststellung der Diskriminierung zurück, hielt aber einen Betrag von 500 Euro für angemessen. Es änderte außerdem die Verteilung der Prozesskosten. Frühere öffentliche Stellungnahmen zum Erfolg in erster Instanz beschreiben daher einen Zwischenstand des Verfahrens und nicht den endgültigen Betrag. [1][2]
Organisationen berichteten von weiteren Erfahrungen
Barbara Murero-Holzbauer, Juristin der Aids Hilfe Wien, berichtete von ähnlichen Meldungen über verweigerte Behandlungen und Termine ausschließlich am Tagesende. Im Magazin der Organisation betonte sie die Bedeutung von Information gegen Vorurteile. Klagsverbandsjuristin Theresa Hammer hatte erklärt: „Menschen mit HIV darf eine zahnärztliche Behandlung nicht aufgrund ihrer Infektion verweigert werden.“ Die Organisationen zeigten anhand des Falls Möglichkeiten auf, gegen Diskriminierung vorzugehen. [2][3]