Der Toilettenzugang gehörte zur Dienstleistung

Die Gerichte betrachteten die Toilettennutzung als untrennbaren Bestandteil des Restaurantbesuchs. Eine mobile Rampe hätte das Hindernis ohne bauliche Veränderungen beseitigen können. Das Berufungsgericht wies den Einwand des Restaurants zurück und bestätigte die Benachteiligung von Gästen mit Behinderungen. Eine später angeschaffte Rampe änderte nichts an der bereits erfolgten Diskriminierung. [1][2]

Auch die Ehefrau war geschützt

Das erstinstanzliche Urteil erkannte auch die Diskriminierung von Bianca Groß aufgrund ihres Naheverhältnisses zu ihrem Mann an. Die nicht zugänglichen Einrichtungen verhinderten, dass beide die Dienstleistung gemeinsam nutzen konnten. Bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigten die Gerichte die Folgen des ausgefallenen Anlasses und die Verhinderung weiterer Diskriminierung. [2][1]

ÖZIV unterstützte das Verfahren

ÖZIV Burgenland unterstützte die Klage. Groß, Präsident der Organisation, schilderte die Schwierigkeiten, für einen gewöhnlichen Restaurantabend eine barrierefreie Lösung zu erhalten. Klagsverbandsjuristin Theresa Hammer sagte: „Barrierefreiheit ist ein Menschenrecht.“ In der Mitteilung vom Mai bestätigte die Organisation die Rechtskraft des Urteils. [3]